Inhalt - Einzelunternehmen
Einzelunternehmen
Definition und wesentliche Eigenschaften
Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch dann, wenn Sie als Einzelperson ein Geschäft im kaufmännischen Sinne unter eigenem Namen und eigener Verantwortung führen. Als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer obliegt Ihnen die volle Verantwortung. Sprich Sie haften uneingeschränkt mit Ihrem Unternehmens- und Privatvermögen.
Einzelunternehmen sind in der Schweiz weit verbreitet und bilden für viele den Einstieg in die selbständige unternehmerische Tätigkeit.
Die wesentlichen Eigenschaften des Einzelunternehmens sind:
- Die Gründung unterliegt zwar keinen zwingenden Gesetzesvorgaben und erfordert auch keinen formellen Gründungsakt. Dennoch sind verschiedene Grundanforderungen zu erfüllen.
- Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist beim Einzelunternehmen die Anerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse AHV erforderlich.
- Die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer haftet uneingeschränkt für sämtliche Schulden des Unternehmens, auch mit dem Privatvermögen.
- Der Name bzw. die Firma des Einzelunternehmens muss zwingend den Familiennamen der Einzelunternehmerin/des Einzelunternehmers als wesentlichen Inhalt einschliessen.
- Ein Einzelunternehmen, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und einen Jahresumsatz von CHF 100‘000 oder mehr erzielt, ist zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet. Für Einzelunternehmen mit tieferem Jahresumsatz ist der Eintrag freiwillig.
- Ein zum Eintrag ins Handelsregister (HR) verpflichtetes Einzelunternehmen ist auch zur Buchführung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Betriebs- oder Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden. Auch für Einzelunternehmen ohne HR-Eintragungspflicht ist es ratsam, eine Buchhaltung zu führen, da auch sie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, unterstehen.
- Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist jederzeit möglich.
Anerkennung der Selbständigkeit
Die Anerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse (AHV) ist bei der Gründung eines Einzelunternehmens oder bei der Teilhaberschaft an einer Personengesellschaft erforderlich. Als sozialversicherungsrechtlich selbständig gilt grundsätzlich wer
- unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet
- in unabhängiger Stellung ist
- das eigene wirtschaftliche Risiko trägt
Die Anerkennung der Selbständigkeit erfolgt in der Regel durch die SVA Zürich.
Ob eine versicherte Person als unselbständig oder als selbständig zu betrachten ist, muss von der zuständigen Ausgleichskasse im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Tätigkeit geprüft werden (siehe Merkblatt der SVA Zürich zur Anerkennung der Selbständigkeit). Massgebend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse. Die folgenden Unterlagen (bitte nur Fotokopien einreichen) helfen der zuständigen Ausgleichskasse die notwendigen Abklärungen speditiv vorzunehmen:
- Rechnungen
- Offerten
- Lieferscheine
- abgeschlossene Verträge mit Kunden / Auftraggebern
- Miet- / Pachtverträge Berufsausübungsbewilligung
- andere je nach Tätigkeit massgebende Unterlagen
In dringenden Fällen kann der Entscheid in einem Tag erfolgen. Dies setzt voraus, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Sollten Sie die Unterlagen für die Gründung eines Einzelunternehmens nicht beibringen können, so haben Sie die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) zu gründen.


